Unsere AGBs

1. Geltungsbereich/ Vertragsgegenstand/ Aufbau

(1) Vertragsparteien. Die nachfolgenden Bedingungen sind Grundlage für die Anbahnung und den Abschluss von Verträgen zwischen der pelo IT GmbH, Bahnhofstr. 1, 30159 Hannover (nachfolgend „pelo IT“, „uns“ oder „wir“) und Ihnen (nachfolgend „Kunde“).

(2) Vertragsgegenstand. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gültig für:

  • Softwarekauf: Die Lieferung von Software der Matrix42 AG, Elbinger Straße 7 in 60487 Frankfurt am Main (nachfolgend „Matrix42“ und „Matrix42 Software“) zur dauerhaften Nutzung durch den Kunden (nachfolgend: „Softwarekauf“).
  • Dienstleistungen: Die auf Stunden- oder Tagesbasis zu vergütende Beratung, Installation, Anpassung/ Konfiguration oder Bedienung einer vom Kunden erworbenen oder vom Kunden zu erwerbenden Matrix42 Software (nachfolgend kurz „Beratung“) oder die Durchführung von Schulungen (nachfolgend „Schulungen“, Schulungen und Beratungen zusammen nachfolgend „Dienstleistungen“).
  • Wartung: Die Wartung und den Support für die im Softwareserviceschein bzw. auf unserer Rechnung (nachfolgend gemeinsam „Serviceschein“) aufgeführte Matrix42 Software in der jeweils aktuellen Version (nachfolgend: „Wartung“).
  • Software-as-a-Service: Die Zurverfügungstellung von Software zur Nutzung über das Internet (nachfolgend: „Software-as-a-Service“).

(3) Vertragsstruktur. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gegliedert in (a) einen allgemeinen Teil (diese Ziffer 1), welcher für alle unsere Leistungen Anwendung findet und (b) in mehrere spezifische Teile (Ziffer 2 bis Ziffer 5), welche für den jeweiligen Vertragsgegenstand gemäß dieser Ziffer 1, Absatz (2) Anwendung finden.

(4) Folgeaufträge. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden

(5) Keine abweichenden Regelungen. Die Geltung abweichender oder über diese Regelungen hinausgehender Bestimmungen ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für abweichende Bedingungen oder allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, selbst wenn pelo IT einen Auftrag des Kunden annimmt, in dem der Kunde auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist und/ oder dem allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden beigefügt sind und pelo IT dem nicht widerspricht.

1.1 Bindungsfrist/ Fristsetzung

(1) Bindungsfrist. Sofern auf unseren Angeboten nicht anders vermerkt, sind wir an unsere Angebote wir 14 Tage gebunden.

(2) Fristsetzung. Sofern es erforderlich wird, uns eine angemessene Frist zu setzen, beträgt diese mindestens 2 Wochen.

1.2 Mehrwertsteuer/ Zahlungsfrist

(1) Nettopreise. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und/ oder anderer ggf. anfallender Steuern im Zusammenhang mit dem Softwarekauf, wie z. B. Quellsteuern.

(2) Zahlungsfrist. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind alle Zahlungen frei unserer Zahlstelle Hannover durch Überweisung innerhalb von 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu bezahlen.

1.3 Zahlungsverzug / Aufrechnung und Zurückbehaltung

(1) Zahlungsverzug. Bei einem Zahlungsverzug von mehr als 5 Banktagen sowie bei begründetem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, für noch nicht durchgeführte Leistungen eine Vorauszahlung zu verlangen, eingeräumte Zahlungsfristen zu widerrufen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Unsere Pflicht zur Erbringung sämtlicher Leistungen ruht, solange der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist. Der sich im Verzug befindliche Kunde ist verpflichtet, uns sämtliche Mahn-, Inkasso- und Auskunftskosten zu ersetzen.

(2) Aufrechnung. Der Kunde kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

1.4 Betriebsstörungen und Höhere Gewalt

(1) Leistungsbeeinträchtigung. Betriebsstörungen, soweit sie nicht vorhersehbar waren, sowie Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen und Fälle höherer Gewalt befreien pelo IT für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Dienstleistung. Wird hierdurch eine Lieferung oder die Erbringung einer Leistung um mehr als 1 Monat verzögert, so ist jede der Parteien unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der betroffenen Dienstleistung den Vertrag zu kündigen.

1.5 Haftungsbegrenzung

(1) Gültigkeit. Sofern das geltende Recht eine Haftungsbeschränkung nicht ausdrücklich verbietet, haftet pelo IT für die von uns und/oder unseren Subunternehmern erbrachten Leistungen, sowie anlässlich der Erbringung der Leistungen gegebenenfalls beim Auftraggeber entstandene Schäden nur, sofern die entstandenen Schäden auf eine wesentliche Pflichtverletzungen zurückzuführen sind, die die Erreichung des Vertragszwecks gefährden, oder auf die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.

(2) Höhe. Die Haftungsbeschränkung gemäß dieser Ziffer 1.5 Absatz (1) ist in ihrer Höhe auf zweihundertfünfzig tausend Euro (EUR 250.000) beschränkt.

(3) Umfang. Die Haftungsbeschränkungen gemäß dieser Ziffer 1.5 Absätze (1) und (2) gelten auch bei Ansprüchen gegen unsere Mitarbeiter und Subunternehmer.

(4) Datenrettung. Für die Wiederbeschaffung von Daten haften wir nur dann, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten im Sinne ordnungsgemäßer Datenverarbeitung aus Datenbeständen, die in maschinenlesbarer Form bereitgehalten werden, mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.

1.6 Pflichten des Kunden

(1) Allgemeine Mitwirkungspflichten. Der Kunde wird pelo IT alle für die Vertragserfüllung notwendigen Informationen, insbesondere über die in seinem Unternehmen eingesetzte Hardware, Betriebssysteme und Software, zur Verfügung stellen und pelo IT in seiner Betriebssphäre alle zur Erbringung der Leistung erforderlichen Voraussetzungen schaffen.

(2) Arbeitsplatz. Soweit die Leistung in den Betriebsräumen des Kunden durchgeführt wird, stellt der Kunde pelo IT kostenfrei ausreichend Arbeitsplatz zur Verfügung und gewährt Zugang zu den erforderlichen EDV-Systemen.

(3) Bereitstellung von Hardware. Soweit die Installation von Software Gegenstand des Vertrags ist, wird der Kunde die erforderliche Hardware nebst zugehöriger Dokumentation bereitstellen und, soweit erforderlich, während des benötigten Zeitraumes keine anderen als die zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Pflichten beider Parteien notwendigen Arbeiten/ Programme auf seinen Systemen vornehmen bzw. laufen lassen.

(4) Ansprechpartner. Der Kunde wird einen Ansprechpartner benennen, der zur Erteilung von Informationen und zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen befugt ist.

(5) Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten. pelo IT ist für die Erbringung der Leistung darauf angewiesen, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten erfüllt. Macht er dies nicht und entstehen dadurch Verzögerungen und/oder Mehraufwand, kann pelo IT (i) diesen Mehraufwand auf Basis der vereinbarten Stunden- oder Tagessätze abrechnen oder (ii) sofern keine Stunden- oder Tagessätze vereinbart wurden, eine Änderung der Vergütung verlangen, sowie (iii) eine Änderung des Zeitplans verlangen, wenn ein solcher vereinbart worden ist.

(6) Namens- und Logonutzung des Kunden. Der Kunde erklärt sich jederzeit widerruflich (info@pelo-it.com) bereit, dass pelo IT und Matrix42 berechtigt sind, den Namen des Kunden und sein Firmenlogo zu Werbezwecken on- und offline zu verwerten, insbesondere in Printmedien und über Datenbanken, elektronische Datennetze und Online-Dienste (z.B. FTP, WWW, E-Mail, YouTube, Flickr, Facebook und vergleichbare Netze), zu vervielfältigen, zu verbreiten, zum Abruf bereitzuhalten, zu veröffentlichen und vorzuführen.

Der Kunde erklärt sich weiterhin bereit, nach Terminabsprache interessierten Neukunden für Fragen über die Leistungen von pelo IT grundsätzlich zur Verfügung zu stehen.

1.6 Datenschutz

(1) Datenschutz. Soweit pelo IT oder Matrix42 im Rahmen der Vertragserfüllung auf personenbezogene Daten zugreifen können, die auf Systemen des Kunden gespeichert sind, wird der Kunde pelo IT auf diesen Umstand hinweisen. Sodann gilt Folgendes: pelo IT verarbeitet die Kundendaten als Auftragsdatenverarbeiter gemäß § 11 Abs. 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ausschließlich im Auftrag und nach den Weisungen des Kunden und ausschließlich zum Zwecke der Vertragserfüllung. pelo IT trägt dafür Sorge, dass die vorherigen Regelungen zur Datenverarbeitung gleichlautend auch für Matrix42 gelten. pelo IT trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Kundendaten. Der Kunde bleibt für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Kundendaten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des BDSG, verantwortlich. In der Folge ist ein entsprechender Auftragsdatenverarbeitungsvertrag extra abzuschließen.

1.7 Salvatorische Klausel/ Anwendbares Recht/ Gerichtsstand

(1) Salvatorische Klausel. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht. pelo IT und der Kunde sind dann verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die nach ihrem wirtschaftlichen und rechtlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

(2) Anwendbares Recht. Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und uns findet das materielle deutsche Recht Anwendung, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.

(3) Gerichtsstand. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten der Parteien aus oder anlässlich der Geschäftsbeziehung ist Hannover, soweit nicht das Gesetz einen anderen Gerichtsstand zwingend vorschreibt.

2. Spezifischer Teil: Softwarekauf

2.1 Teillieferungen/ Fixgeschäft und Verzugsfolgen

(1) Teillieferungen. Teillieferungen und -leistungen sind zulässig, soweit die Erbringung von Teillieferungen für den Kunden nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist. Teillieferungen können von pelo IT einzeln zum jeweiligen Zeitpunkt der Lieferung in Rechnung gestellt werden.

(2) Fixgeschäft. Wenn der Liefertermin nicht ausdrücklich und schriftlich als „fix“ vereinbart worden ist, erfolgt eine Lieferung vertragsgemäß, wenn sie innerhalb einer Woche nach dem unverbindlichen Liefertermin beim Kunden eintrifft.

(3) Verzugsfolgen. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von pelo IT zu vertreten ist. Mit dieser Regelung ist keine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden verbunden. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von pelo IT innerhalb von 2 Wochen zu erklären, ob er wegen einer Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht und/ oder Schadensersatz verlangt.

2.2 Gefahrübergang/ Transportschäden

(1) Gefahrübergang. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Kunden über:

  • bei Lieferung ohne Installation, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist;
  • bei Lieferungen mit Installation am Tage der Übernahme im Betrieb des Kunden oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.

Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Installation, die Übernahme im Betrieb des Kunden oder der Probebetrieb aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr mit Annahmeverzug auf den Kunden über.

(2) Transportschäden. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Kunde unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb von 7 Tagen geltend zu machen.

2.3 Gewährleistung/ Mängelrügen/ Ansprüche bei Mängeln

(1) Prüf- und Rügepflicht. Der Kunde hat unverzüglich zu prüfen, ob die gelieferten Liefergegenstände von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet sind. Erkennbare Mängel sind unverzüglich, nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach Entdeckung unter Angabe von Bestelldaten und Rechnungsnummer anzuzeigen. Der Kunde darf die Entgegennahme der Liefergegenstände wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

(2) Beschaffenheit. Pelo IT stellt sicher, dass die Liefergegenstände bei Gefahrübergang über die vereinbarte Beschaffenheit verfügen. Die Beschaffenheit der Ware ergibt sich aus dem Angebot und der im Angebot in Bezug genommenen Leistungsbeschreibung(en). Die Beschaffenheit der Matrix42 Software, insbesondere der Leistungsumfang, die freigegebene Einsatzumgebung und die Verwendungsmöglichkeiten der Matrix42 Software für den Kunden – soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird – ergibt sich ausschließlich aus der jeweiligen Programmbeschreibung und ergänzend aus der Bedienungsanleitung.

(3) Mängelanzeigen. Der Kunde hat Mängel der Matrix42 Software in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen unverzüglich nach Entdeckung des Mangels bzw. bei offensichtlichen Mängeln unverzüglich nach der bei Abnahme durchzuführenden Überprüfung schriftlich zu melden. Diesbezüglich gelten die gesetzlichen Obliegenheits- und Rügepflichten. Anzugeben sind insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels. Der Kunde wird pelo IT bei der Beseitigung von Mängeln im erforderlichen Umfang unterstützen und pelo IT – wenn nötig – insbesondere einen Datenträger mit der betreffenden Matrix42 Software übersenden und Arbeitsmittel zur Verfügung stellen.

(4) Nacherfüllung. Mängel der Liefergegenstände kann pelo IT nach eigener Wahl abhelfen, entweder durch Neulieferung eines mangelfreien Liefergegenstands oder durch Beseitigung des Mangels.

(5) Keine Mängel. Hat der Kunde einen Mangel des Liefergegenstands geltend gemacht, ohne dass tatsächlich ein Mangel vorliegt, oder ist ein vorliegender Mangel pelo IT nicht zuzurechnen, ist pelo IT berechtigt, für den Prüfungsaufwand eine Kostenpauschale von 100,- EURO zu verlangen.

(6) Rücktritt und Minderung. Wenn die Neulieferung oder Beseitigung des Mangels fehlschlägt, unmöglich ist, von pelo IT verweigert wird, für den Kunden unzumutbar ist oder von pelo IT nicht innerhalb der vom Kunden gesetzten, angemessenen Frist durchgeführt wird, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Der Kunde kann auch sofort vom Vertrag zurücktreten, wenn besondere Umstände vorliegen, die dies unter Abwägung der beiderseitigen Interessen rechtfertigen.

(7) Verjährung. Mängelansprüche des Kunden verjähren 12 Monate nach Ablieferung der Liefergegenstände an den Kunden. Für arglistig verschwiegene Mängel gilt dies nicht.

(8) Dritte als Software-Hersteller. Bei Standard-Software, die von Dritten hergestellt und bei der im Angebot auf diesen Umstand hingewiesen worden ist, wird der Kunde eventuelle Ansprüche wegen Mängeln zunächst gegenüber dem Hersteller der betroffenen Software geltend machen. Nur falls solche Ansprüche gegen den Hersteller aufgrund von Umständen unerfüllt bleiben, die nicht im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, darf der Kunde gegenüber pelo IT Mängelansprüche geltend machen.

2.4 Software

(1) Schutzmaßnahmen. pelo IT und Matrix42 sind berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung der Software zu treffen. Der Einsatz der Software auf einer Ausweich- oder Nachfolgekonfiguration des Kunden darf dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(2) Nutzungsrechte. pelo IT verschafft dem Kunden an der Matrix42 Software gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht gemäß den Nutzungsbedingungen für Software der Matrix42, die unter www.matrix42.de/agb jederzeit eingesehen werden können und die Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind.

2.5 Eigentumsvorbehalt

(1) Eigentumsvorbehalt. pelo IT behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher der pelo IT gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. In der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn pelo IT dies ausdrücklich schriftlich erklärt hat.

(2) Weitere Sicherheiten. Alle Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltswaren tritt der Kunde zur Sicherung unserer Zahlungsansprüche aus Lieferungen schon jetzt an pelo IT ab. pelo IT nimmt die Abtretung an. Bei Veräußerung von Liefergegenständen, an denen Matrix42 Miteigentum hat, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der unserem Miteigentumsanteil entspricht.

(3) Verfügungen des Kunden. Solange der Kunde bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gegenüber pelo IT ordnungsgemäß nachzukommen, darf er über die im Eigentum bzw. Miteigentum von pelo IT stehenden Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an ihn abgetretenen Forderungen selbst einziehen. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und Forderungsabtretungen, auch im Wege des Forderungsverkaufs, darf der Kunde nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von pelo IT vornehmen.

(4) Ausländische Rechtsordnungen. Falls der Eigentumsvorbehalt nach den im Land des Kunden geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht oder nur begrenzt zulässig ist, beschränken sich unsere vorbezeichneten Rechte auf den gesetzlich zulässigen Umfang.

(5) Freigabe. Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware die zu sichernde Forderung um mehr als 20 %, wird pelo IT die darüberhinausgehenden Sicherheiten auf Anforderung freigeben.

3. Spezifischer Teil: Dienstleistungen

3.1 Geltungsbereich

(1) Begleitende Dienstleistungen. Diese Bedingungen gelten auch bei Dienstleistungen, die ergänzend zu Software-as-a-Service-Diensten erbracht werden (z. B. begleitende Schulung, Beratung).

(2) Umfang der Dienstleistungen. Der Umfang der Dienstleistung und deren Vergütung werden in dem jeweiligen Dienstleistungsangebot festgelegt. Soweit in dem Dienstleistungsangebot nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, übernehmen wir keine Projekt- und/oder Erfolgsverantwortung. Diese trägt der Kunde. Wir verpflichten uns jedoch, die Dienstleistung nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung zu erbringen.

3.2 Eingesetzte Mitarbeiter/ Subunternehmer

(1) Eingesetzte Mitarbeiter. Die zur Durchführung der Dienstleistung eingesetzten Mitarbeiter werden von pelo IT ausgesucht. Der Kunde hat nur dann einen Anspruch auf die Leistungserbringung durch einen bestimmten Mitarbeiter, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Die Benennung eines Projektleiters oder eines Ansprechpartners im Angebotstext erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

(2) Kein Weisungsrecht. Der Kunde hat gegenüber den von pelo IT eingesetzten Mitarbeitern kein Weisungsrecht.

(3) Subunternehmer. pelo IT ist berechtigt die Dienstleistungen ebenfalls durch Subunternehmer zu erbringen. Die Rechte von pelo IT gelten dabei auch für die von pelo IT eingesetzten Subunternehmer.

3.3 Nutzungsrechte

(1) Nutzungsrechte an Dienstleistungsergebnissen. Der Kunde erwirbt an den Dienstleistungsergebnissen, die pelo IT im Rahmen der vereinbarten Dienstleistung erbracht und ihm übergeben hat, mit Zahlung der vereinbarten Vergütung ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, räumlich und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht für die kundeninterne Nutzung im Rahmen des vertraglich vereinbarten Einsatzzweckes. Im Übrigen verbleiben die Rechte bei pelo IT.

(2) Keine Nutzungsrechte an Drittsoftware. Der Kunde erwirbt keine Rechte an eventuell zur Verfügung gestellter Drittsoftware. Soweit der Kunde von pelo IT eine Test- oder Schulungsumgebung – gleich ob auf einem separaten Speichermedium oder virtuell – zur Verfügung gestellt bekommen hat, erlischt das Nutzungsrecht an der Drittsoftware nach Abschluss und Durchführung der Dienstleistung. Der Kunde stellt pelo IT für den Fall der weiteren Nutzung von jeglichen Haftungsansprüchen des Drittsoftwareanbieters frei. Dies gilt ausdrücklich auch für damit in Verbindung stehende Kosten der rechtlichen Verteidigung.

3.4 Vergütung/ Leistungsnachweise/ Reisekosten/ Zahlungsfrist

(1) Höhe der Vergütung. Grundlage für die Vergütung der Dienstleistung ist unser jeweiliges Angebot.

(2) Zuschläge. Die vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätze erhöhen sich um fünfzig Prozent (50%), wenn die Dienstleistung auf Wunsch des Kunden an einem Samstag oder montags bis freitags in der Zeit von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr erbracht wird; sie erhöhen sich um einhundert Prozent (100%), wenn die Dienstleistung auf Wunsch des Kunden an einem Sonn- oder Feiertag erbracht wird.

(3) Terminabsagen. Sofern im Angebot nicht anderweitig angegeben gilt für Terminabsagen: Wenn auf Wunsch des Kunden ein vereinbarter Termin für die Durchführung der Dienstleistung verschoben werden muss, wird uns der Kunde die Reisekosten erstatten, die wir an Dritte zu zahlen haben, wenn die Reise nicht mehr kostenfrei stornier- oder umbuchbar war. Sollten für die Planung und/oder Durchführung dieser Dienstleistung bereits Stunden erbracht worden sein, so werden diese dem Kunden ebenfalls in Rechnung gestellt.

(4) Leistungsnachweise. Der Kunde ist verpflichtet, den eingesetzten Mitarbeitern für die erbrachten Leistungen regelmäßig, im Regelfall wöchentlich, die geleisteten Stunden/ Tage schriftlich zu bestätigen. Diese schriftliche Bestätigung bildet die Grundlage für unsere Rechnungsstellung gegenüber dem Kunden. Leistungen werden in 15 Minuten Abschnitten abgerechnet. Sofern Tagessätze vereinbart wurden, besteht ein Arbeitstag immer aus 8 Arbeitsstunden.

(5) Reisezeit. Die Reisezeit wird zu den vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätzen abgerechnet.

(6) Reisekosten. Sofern im Angebot nicht anders angegeben gilt für Reisekosten und Spesen: Reisekosten und Spesen sind uns gegen Nachweis vom Kunden zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung zu erstatten.

(7) Zahlungen für Schulungen. Schulungen sind im Voraus innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt zu bezahlen.

3.5 Schulungen

(1) Sorgfaltspflicht. Der Kunde wird die von ihm entsandten Teilnehmer an Schulungen anweisen, bei der Schulung keine mitgebrachten Datenträger zu verwenden, die am Veranstaltungsort geltenden Sicherheitsbestimmungen einzuhalten und den Anweisungen des Schulungsleiters zu folgen. Die technischen Einrichtungen, einschließlich der Software, dürfen ausschließlich zu Schulungszwecken genutzt werden.

(2) Rücktritt des Kunden. Sofern im Angebot nicht anders angegeben gilt bezüglich der Kündigung oder dem Rücktritt von Schulungen:

(2a) Wird eine Schulung ausschließlich/ individuell für einen Kunden durchgeführt, und

  • wird der vereinbarte Schulungstermin bis zu 28 Tage vor Schulungsbeginn von dem Kunden abgesagt, dann muss der Kunde gegen Nachweis nur die bereits angefallenen Kosten für beispielsweise Raummiete oder Reisekosten bezahlen, sofern der Kunde mit pelo IT innerhalb der nächsten 6 Monate nach dem abgesagten Termin einen neuen Schulungstermin vereinbart. Geschieht dies nicht, hat pelo IT das Recht, von dem Schulungsvertrag zurückzutreten und pauschal 20 % der Schulungsvergütung als Schaden geltend zu machen;
  • wird der vereinbarte Schulungstermin bis zu 27 Tage vor Schulungsbeginn oder später von dem Kunden abgesagt, hat pelo IT das Recht, sofort von dem Schulungsvertrag zurückzutreten und neben den angefallenen Kosten, insbesondere für Raummiete und Reisekosten, pauschal einen Schadensersatz von 50 % der Schulungsvergütung zu verlangen.

(2b) Wird eine Schulung für mehrere Kunden durchgeführt, gilt:

  • Jeder Kunde kann bis zu 14 Tage vor Schulungsbeginn gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr von 100 EURO je Teilnehmer vom Schulungsvertrag zurücktreten.
  • Ein Rücktritt innerhalb von 13 bis 8 Wochentagen vor Schulungsbeginn ist nur gegen Zahlung von 50 % der Vergütung möglich.
  • Ein Rücktritt innerhalb von 7 oder weniger Wochentagen vor Schulungsbeginn ist nur gegen Zahlung der vollen Vergütung möglich.

4. Spezifischer Teil: Wartung

(1) Umfang. Die Wartung und der Support sind begrenzt auf die in dem Serviceschein genannte Anzahl von Lizenzen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftig vereinbarten Verträge über Wartung und Support, auch wenn sie dort nicht noch einmal ausdrücklich erwähnt werden. Diese Bedingungen gelten nicht für Software-as-a-Service-Dienste.

Die Wartung und der Support umfassen:

  • Zugriff auf das Matrix42 Self-Service-Portal und den dort eingerichteten Kundenbereich (Ziffer 4.1);
  • Bereitstellung von Updates und Upgrades der Software (Ziffer 4.2);
  • Behebung von Mängeln der Matrix42 Software nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist für Sachmängel (Ziffer 4.3);
  • Bereitstellung der angepassten oder einer neuen Dokumentation der Matrix42 Software.

(2) Ausgeschlossene Leistungen. Von der Wartung und dem Support ausgeschlossen sind:

  • Beseitigung von Störungen/ Schäden, die:
  • durch den Eingriff des Kunden oder Dritter (ausgenommen pelo IT oder Matrix42) verursacht wurden oder im Zusammenhang mit solchen Eingriffen stehen,
  • die auf die Verwendung anderer als von Matrix42 freigegebener Systemvoraussetzungen zurückzuführen sind, oder
  • die durch Missachtung von Installationsanweisungen für Systemkomponenten oder für Geräte oder durch unsachgemäße Bedienung entstanden sind, die nicht von pelo IT oder Matrix42 zu vertreten sind.
  • Matrix42 Software, die durch kundenseitige Programmierarbeiten verändert wurde, sowie Programmteile, die nicht zur Originalfassung der Matrix42 Software gehören oder deren Funktion von anderen Programmen abhängt.
  • Matrix42 Software, die nicht unter den von Matrix42 vorgegebenen Einsatzbedingungen genutzt wird.
  • Versionen der Matrix42 Software, die älter als die Vorgängerversion der jeweils aktuellen Version sind und wenn diese älter als 18 Monate als die jeweils aktuelle Version sind.

(3) Zusätzliche Leistungen. Gegen gesonderte Auftragserteilung und Vergütung bietet pelo IT unter anderem folgende Leistungen an:

  • Beseitigung von Schäden, die auf einen der in Ziffer 1.2 genannten Fälle zurückzuführen sind;
  • Installation und/oder Implementierung von Updates bzw. Upgrades der Matrix42 Software;
  • Einweisung und Schulung von Mitarbeitern;
  • Anpassung der Matrix42 Software an die Besonderheiten des Kunden;
  • Vor-Ort-Service beim Kunden.

4.1 Zugriff auf das Matrix42 Self-Service Portal

(1) Self-Service Portal. pelo IT wird dafür Sorge trage, dass der Kunde während der Vertragslaufzeit die Möglichkeit erhält sich auf das Matrix42 Self-Service-Portal aufzuschalten. Im Matrix42 Self-Service-Portal stehen dem Kunden die jeweils aktuelle(n) Version(en) der Matrix42 Software, Dokumente, Patches, aktuelle Informationen und Tools zum Herunterladen zur Verfügung.

(2) Zugangsdaten. pelo IT wird dafür Sorge tragen, dass dem Kunden das individuelle Passwort und die Internetadresse des Self-Service Portals durch Matrix42 bekanntgeben wird.

4.2 Update- und Upgradeservice

(1) Übermittlung von Updates und Upgrades. Wenn und soweit Matrix42 während der Laufzeit des Vertrages Updates oder Upgrades für die Standardversion der Matrix42 Software auf den Markt bringt, wird pelo IT dafür Sorge tragen, dass dem Kunden diese Updates/ Upgrades als Download zur Verfügung stehen.

pelo IT wird dafür Sorge tragen, dass dem Kunden an den Updates bzw. Upgrades dieselben Nutzungs- und Sachmängelrechte eingeräumt werden, wie sie dem Kunden an der ursprünglichen Version der Matrix42 Software durch den Softwarekauf- bzw. -mietvertrag eingeräumt worden sind. Die Nutzungsbedingungen können unter http://www.matrix42.de/de/agb eingesehen werden.

Die Verjährungsfrist für Sachmängel beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde die Möglichkeit hat, das Update bzw. Upgrade zu nutzen (beispielsweise mit der Mitteilung, dass das Update/ Upgrade zum Download bereitsteht, wobei diese Mitteilung auch direkt durch Matrix42 erfolgen kann).

Hinsichtlich der Nutzungsrechte treten die Rechte an den Updates/ Upgrades nach einer angemessenen Übergangszeit – die in der Regel nicht mehr als ein Jahr beträgt – an die Stelle der Rechte an den vorangegangenen Versionen. Der Kunde darf eine Kopie der alten Version der Matrix42 Software archivieren.

(2) Funktionalität der Updates und Upgrades. Die Updates/ Upgrades können der Fehlerbeseitigung der Matrix42 Software dienen und/ oder Funktionen der Matrix42 Software ändern und/ oder erweitern und/ oder verbessern oder neue Funktionen beinhalten.

Der Funktionsumfang der Updates/ Upgrades ergibt sich im Einzelnen jeweils aus der mitgelieferten Information über die Matrix42 Software.

4.3 Beseitigung von Mängeln nach Ablauf der Verjährungsfrist

(1) Verjährungsfrist. Die Rechte des Kunden im Falle von Sachmängeln an der Matrix42 Software bei Gefahrenübergang und innerhalb der im Softwarekaufvertrag vereinbarten Verjährungsfrist richten sich nach dem mit pelo IT abgeschlossenen Softwarekaufvertrag. Für Sachmängel an gemieteter Matrix42 Software richtet sich die Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist nach dem Softwaremietvertrag.

(2) Mängelbeseitigung. Auf Basis dieser AGB Wartung und Support stellt pelo IT darüber hinaus folgende Mängelbeseitigungsleistungen sicher: Mängel der Matrix42 Software, die nach Ablauf der Verjährungsfrist für Sachmängel an der jeweils aktuellen Version (d. h. nicht bereits von Matrix42 abgekündigte Version der Matrix42 Software) auftreten und die der Kunde pelo IT (oder Matrix42 direkt) in reproduzierbarer Art und Weise mitteilt, wird pelo IT dafür Sorge tragen, dass diese innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt werden. Die Mängelbeseitigung erfolgt entweder durch Bereitstellung eines Updates der Matrix42 Software, in der der Fehler nicht mehr vorhanden ist, oder durch Mitteilung einer sinnvollen Umgehungsmöglichkeit (sogenannter Workaround).

(3) Keine Mängel. Wenn der Kunde einen vermeintlichen Mangel meldet und der Kunde hierdurch schuldhaft Arbeitsaufwand bei pelo IT oder Matrix42 versursacht, der gemäß Ziffer 1 (2) nicht Gegenstand des Wartungs- und Supportvertrags ist, so ist pelo IT berechtigt, dem Kunden den Arbeitsaufwand und evtl. angefallene Kosten in Rechnung zu stellen (z. B. Lösung von Problemen, die wegen Missachtung von Installationsanweisungen durch den Kunden verschuldet wurden).

4.4 Hotline-Service

(1) Zugang zu Hotline Service. pelo IT wird dafür Sorge tragen, dass der Kunde den Kundenservice der Matrix42 gemäß den Regelungen dieser Ziffer 6 (2) und (3) in Anspruch nehmen kann.

(2) Umfang des Hotline-Service. Die Supportleistung wird direkt von Matrix42 werktäglich montags bis freitags in der Zeit von 8.30 Uhr bis 17.00 Uhr über Telefon oder E-Mail erbracht. Ausgenommen hiervon sind Feiertage in Hessen sowie der 24.12. und der 31.12. eines jeden Jahres. Anfragen, die außerhalb dieser Supportzeiten eingehen, gelten als während des nächstfolgenden Werktages eingegangen.

(3) Kontakt. Der Kunde richtet seine Anfragen an die Supportabteilung von Matrix42

4.5 Erweiterte (Mitwirkungs-)Pflichten des Kunden

(1) Allgemeine Mitwirkungspflichten. Der Kunde wird pelo IT und/ oder Matrix42 bei der Erbringung der Wartungs- und Supportleistungen bestmöglich unterstützen. Der Kunde wird pelo IT und/ oder Matrix42 die zur Vertragserfüllung notwendigen Kenntnisse verschaffen, insbesondere über den Netzwerkaufbau im Hause des Kunden und die Umgebungsbedingungen der Matrix42 Software, sowie pelo IT und/ oder Matrix42 über Änderungen informieren.

(2) Nutzung neuester Matrix42 Software-Versionen. Der Kunde wird jeweils die neueste, ihm überlassene Matrix42 Software-Version, einschließlich der Updates und Upgrades einsetzen, es sei denn, dieser Einsatz ist mit unzumutbarem Aufwand für den Kunden verbunden. Eine erweiterte Wartung bzw. kostenpflichtiger Support kann bei pelo IT angefragt werden.

(3) Ansprechpartner des Kunden. Um sicherzustellen, dass pelo IT eine effiziente Wartungs- und Supportleistung erbringen kann, benennt der Kunde maximal zwei (2) in technischer Hinsicht ausreichend qualifizierte Mitarbeiter als Ansprechpartner für pelo IT und/ oder Matrix42. pelo IT ist nur verpflichtet, gegenüber den vom Kunden benannten Ansprechpartnern Wartungs- und Supportleistungen sicherzustellen. Der Kunde wird daher dafür Sorge tragen, dass Änderungen hinsichtlich der Ansprechpartner pelo IT und Matrix42 rechtzeitig mitgeteilt werden.

(4) Störungsbeschreibung. Der Kunde wird Störungen der Matrix42 Software in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Erkennung und Analyse zweckdienlicher Informationen per E-Mail oder über das Matrix42 Self-Service-Portal melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsform, die Auswirkungen der Störung und die Systemumgebung (Computersystem, Betriebssystem, geöffnete Applikationen).

(5) Information bei Übernutzung. Der Kunde wird pelo IT unverzüglich informieren, wenn er die Software für mehr Lizenzen nutzt als in dem Serviceschein oder der Rechnung angegeben.

(6) Datensicherung. Der Kunde hat in eigener Verantwortung für eine ordnungsgemäße Datensicherung Sorge zu tragen, insbesondere vor der Ausführung von Updates bzw. Upgrades und vor der Durchführung von Störungsarbeiten.

(7) Keine Nutzung in Hochrisikobereichen. Die Wartungs- und Supportleistungen sind nicht entworfen, erbracht oder gedacht für die Nutzung oder Weitergabe als Ausrüstung für den Einsatz in Hochrisikobereichen. Dies schließt insbesondere die Nutzung für Folgendes aus: den Betrieb von Kernkraft-Einrichtungen, Navigations- und Kommunikationseinrichtungen des Luftverkehrs, direkte Lebenserhaltungssysteme oder Waffensysteme sowie in sicherheitskritischen Bereichen, in denen der Ausfall der Software direkt oder indirekt zum Tod oder zu Verletzungen von Menschen oder zu ernsthaften Umwelt- oder sonstigen physischen Schäden führen könnte. Dem Kunden ist die Nutzung der Wartungs- und Supportleistungen für diese Hochrisikobereiche untersagt.

4.6 Vergütung und Vertragslaufzeit

(1) Höhe der Vergütung. Die Vergütung für die von pelo IT in diesem Vertrag übernommenen Leistungen ist abhängig von der Anzahl der Lizenzen und ergibt sich aus dem Serviceschein. Die Vergütung ist mit Beginn der Grundlaufzeit und jeder weiteren Verlängerungslaufzeit fällig.

(2) Vergütung bei Übernutzung. Wenn der Kunde während der Laufzeit dieses Vertrages die Matrix42 Software für eine größere Anzahl von Lizenzen nutzt als in dem Serviceschein bzw. der Rechnung angegeben, erhöht sich die Vergütung nach diesem Vertrag automatisch entsprechend der höheren Anzahl der Lizenzen. Sollten pelo IT oder Matrix42 die Übernutzung ohne vorherige Anzeige selbst feststellen, so ist für die übergenutzten Lizenzen zusätzlich eine Strafgebühr von jeweils zweihundert Prozent (200%) der ansonsten zu zahlenden zusätzlichen Wartungsgebühren zu entrichten.

(3) Preisänderungen. pelo IT ist berechtigt, die mit dem Kunden vereinbarten Preise jeweils mit Ablauf von mindestens 12 Monaten seit dem Wirksamwerden der letzten Preisänderung (erstmals jedoch frühestens 24 Monate nach Abschluss des Wartungs- und Supportvertrages) mit Wirkung zu Beginn der folgenden Verlängerungslaufzeit zu erhöhen. Eine solche Preiserhöhung darf pro Vertragsjahr nicht mehr als fünf Prozent (5%) betragen, es sein denn, die Kosten der pelo IT für die Leistungserbringung sind um mehr als fünf Prozent (5%) pro Vertragsjahr gestiegen. Die geänderten Preise werden wirksam, wenn (i) pelo IT sie dem Kunden mindestens vier Wochen vor Wirksamwerden vorab schriftlich oder per E-Mail ankündigt und (ii) der Kunde ihnen nicht innerhalb von vier Wochen nach der Mitteilung schriftlich oder per E-Mail widerspricht. Bei der Ankündigung der Preisänderung wird pelo IT auf diese Rechtsfolge noch einmal gesondert hinweisen. Widerspricht der Kunde, so gelten die bisherigen Preise weiter. pelo IT hat das Recht, den Vertrag gemäß dieser Ziffer 4.6, Absatz (4) ordentlich zu kündigen.

(4) Vertragslaufzeit und Kündigung. Der Vertrag wird zunächst für die Dauer von 12 Monaten geschlossen („Grundlaufzeit“). Der Beginn des Vertrages oder eine abweichende Laufzeit ergibt sich aus dem Serviceschein. Er verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate („Verlängerungslaufzeit“), sofern er nicht von einer Partei mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Grund- oder einer Verlängerungslaufzeit gekündigt wird. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

5. Spezifischer Teil: Software-as-a-Service

5.1 Service-Bedingungen und Nutzungsrecht

(1) Servicebedingungen. Für die entsprechende Zurverfügungstellung einzelner Matrix42 Softwareprodukte gelten ergänzend die jeweiligen Service-Bedingungen. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Service-Bedingungen gehen die Service-Bedingungen vor.

(2) Nutzungsrecht. pelo IT verschafft dem Kunden die in den Service-Bedingungen bezeichnete und beschriebene Matrix42 Software zur Nutzung über das Internet (nachfolgend: „Service“). Die Matrix42 Software wird auf Computern eines von Matrix42 genutzten Rechenzentrums betrieben und der Kunde erhält für die Laufzeit dieses Vertrages das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, auf die Software mittels eines Browsers und einer Internetverbindung zuzugreifen und für eigene Geschäftszwecke ausschließlich in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu nutzen. Für die Internetverbindung zwischen dem Kunden und dem Rechenzentrum und die hierfür erforderliche Hard- und Software (z. B. PC, Netzanschluss, Browser) ist der Kunde verantwortlich. Das Nutzungsrecht ist beschränkt auf die vom Kunden gebuchte Anzahl von Nutzungseinheiten (z. B. Anzahl der Nutzer oder verwalteten Geräte). Die Nutzungseinheiten sind in den Service-Bedingungen bezeichnet. Eine Nutzungsüberlassung oder Bereitstellung des Services an Dritte ist untersagt. pelo IT erbringt ihre Leistungen nicht für Verbraucher, sondern ausschließlich für die Zwecke der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit des Kunden.

(3) Einrichtung. Der Kunde nimmt die erstmalige Einrichtung des Service (individuelle Einstellungen oder Import von Daten) selbst vor. Eine Veränderung des Service, insbesondere eine Umprogrammierung nach Wünschen des Kunden, ist nicht geschuldet. Entsprechende Leistungen sind besonders zu vereinbaren und zu vergüten.

(4) Support. pelo IT verschafft dem Kunden Zugriff auf einen kostenlosen Online-Support der Matrix42 zur Unterstützung bei der Nutzung des Service. Der Support beinhaltet nicht: allgemeinen Know-how-Transfer, Schulungen, Konfiguration und Implementierung oder kundenspezifische Dokumentation oder Anpassung der Software. Der Support erfolgt direkt (per Email oder per Telefon) durch Matrix42, über das Service Portal oder über das Online-Forum. Die Supportleistungen werden von Matrix42 werktäglich Montag bis Freitag in der Zeit von 8.30 Uhr bis 17.00 Uhr erbracht. Ausgenommen hiervon sind Feiertage in Hessen sowie der 24. und 31.12. eines jeden Jahres. Anfragen, die außerhalb dieser Supportzeiten eingehen, gelten als während des nächstfolgenden Werktages eingegangen.

(5) Leistungsänderungen. pelo IT und Matrix42 können den Service (einschließlich dessen Systemanforderungen) zur Anpassung an technische oder wirtschaftliche Marktveränderungen und aus wichtigem Grund ändern. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn die Änderung aufgrund (i) einer notwendigen Anpassung an eine neue Rechtslage oder Rechtsprechung, (ii) von geänderten technischen Rahmenbedingungen (neue Browserversionen oder technische Standards), (iii) des Schutzes der Systemsicherheit oder (iv) der Fortentwicklung des Services (Abschaltung alter Funktionen, die durch neue weitgehend ersetzt wurden) erforderlich ist. pelo IT oder Matrix42 werden den Kunden auf für ihn nachteilige Änderung rechtzeitig – in der Regel zwei Wochen vor dem Inkrafttreten – per E-Mail hinweisen. Die Zustimmung des Kunden zu einer solchen Änderung gilt als erteilt, wenn der Kunde der Änderung nicht bis zum Änderungstermin schriftlich oder per E-Mail widerspricht. Bei der Ankündigung der Änderung werden pelo IT oder Matrix42 auf diese Rechtsfolge noch einmal gesondert hinweisen. Würde die Änderung das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien zulasten des Kunden nicht nur unerheblich stören, unterbleibt die Änderung.

5.2 Vergütung und Vertragslaufzeit

(1) Gebührenstruktur. Der Kunde schuldet pelo ITa für die Nutzung des Services während der Vertragslaufzeit die in der Service-Beschreibung vereinbarte Vergütung. Die Vergütung kann bestehen aus einer einmaligen Einrichtungsgebühr, einer festen monatlichen Grundgebühr und einer von der Anzahl der gebuchten oder in Anspruch genommenen Nutzungseinheiten abhängigen monatlichen Nutzungsgebühr.

(2) Entstehen der Grund- und Nutzungsgebühr. Die Grund- und Nutzungsgebühr wird mit Vertragsbeginn für die Grundlaufzeit (siehe diese Ziffer 5.2, Absatz (4)) und danach mit Beginn einer jeden Verlängerungslaufzeit (siehe diese Ziffer 5.2, Absatz (4)) für die Verlängerungslaufzeit jeweils im Voraus voll fällig. Eine Erhöhung der gebuchten Nutzungseinheiten (bzw. Wechsel in ein höheres Leistungspaket) ist jederzeit möglich, eine Reduzierung (bzw. Wechsel in ein niedrigeres Leistungspaket) ist nur mit Wirkung zum Ende der Grund- oder einer Verlängerungslaufzeit oder davor mit Zustimmung von pelo IT möglich. Im Falle einer Erhöhung der gebuchten Nutzungseinheiten innerhalb der Grund- oder einer Verlängerungslaufzeit werden die zusätzlichen Gebühren anteilig in Rechnung gestellt. Für die zusätzlichen Nutzungseinheiten gelten die Preise gemäß der bei Bestellung der zusätzlichen Nutzungseinheiten gültigen Preisliste von pelo IT.

(3) Kostenlose Testphase. Soweit in den Service-Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, gilt für die Laufzeit des Vertrages in Bezug auf einen einzelnen Service Folgendes: Mit Vertragsschluss beginnt zunächst eine 30-tägige Testphase. In der Testphase fallen keine Einrichtungs-, Grund- oder Nutzungsgebühren an. Der Vertrag endet automatisch mit Ablauf der Testphase, wenn der Kunde den Service nicht ausdrücklich für eine sich anschließende weitere Laufzeit bestellt. Hierauf wird der Kunde vor Ablauf der Testphase hingewiesen. Bestellt der Kunde den Service für eine weitere Laufzeit, so beginnt mit Ablauf der Testphase die Grundlaufzeit gemäß dieser Ziffer 5.2, Absatz (8).

(4) Vertragslaufzeit und Kündigung. Der Vertrag ist je nach Bestellung des Kunden für eine bestimmte Laufzeit (z. B. sechs, zwölf, achtzehn oder vierundzwanzig Monate) geschlossen („Grundlaufzeit“). Er verlängert sich jeweils um automatisch um den selben Zeitraum („Verlängerungslaufzeit“), sofern er nicht von einer Partei mit einer Frist von vier Wochen („Kündigungsfrist“) zum Ende der Grund- oder einer Verlängerungslaufzeit gekündigt wird. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

(5) Rechnungsstellung. pelo IT stellt die Gebühren zu Vertragsbeginn und sodann zu Beginn jeder Verlängerungslaufzeit im Voraus in Rechnung. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen zu zahlen.

(6) Preisänderungen. pelo IT ist berechtigt, die mit dem Kunden vereinbarten Preise jeweils mit Ablauf von mindestens 12 Monaten seit dem Wirksamwerden der letzten Preisänderung (erstmals jedoch frühestens 24 Monate nach Abschluss des Software-as-a-Service-Vertrages) mit Wirkung zu Beginn der folgenden Verlängerungslaufzeit zu erhöhen. Eine solche Preiserhöhung darf pro Vertragsjahr nicht mehr als fünf Prozent (5%) betragen, es sein denn, die Kosten der pelo IT für die Leistungserbringung sind um mehr als fünf Prozent (5%) pro Vertragsjahr gestiegen. Die geänderten Preise werden wirksam, wenn (i) pelo IT sie dem Kunden mindestens vier Wochen vor Wirksamwerden vorab schriftlich oder per E-Mail ankündigt und (ii) der Kunde ihnen nicht innerhalb von vier Wochen nach der Mitteilung schriftlich oder per E-Mail widerspricht. Bei der Ankündigung der Preisänderung wird pelo IT auf diese Rechtsfolge noch einmal gesondert hinweisen. Widerspricht der Kunde, so gelten die bisherigen Preise weiter. pelo IT hat das Recht, den Vertrag gemäß dieser Ziffer 5.2, Absatz (4) ordentlich zu kündigen.

(7) Daten bei Vertragsende. Der Kunde kann die Kundendaten über die Export-Funktion des jeweiligen Services während der Vertragslaufzeit exportieren. Nach Ende der Vertragslaufzeit hat der Kunde keinen Zugriff mehr auf die Kundendaten. Mit Ablauf von einem Monat nach Vertragsende – oder vorher auf Verlangen des Kunden – wird pelo IT dafür Sorge tragen, dass die Kundendaten endgültig und vollständig gelöscht werden, sofern dem nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten von pelo IT oder Matrix42 entgegenstehen. Zu einer abweichenden Herausgabe der Kundendaten (z. B. betreffend Zeit, Format oder Migration) ist pelo IT nur verpflichtet, wenn dies gesondert vereinbart und vergütet wird.

5.3 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

(1) Sicherungskopien. Dem Kunden obliegt es, regelmäßig Kopien der von ihm eingegebenen Daten zu exportieren und Sicherungskopien anzufertigen oder die entsprechenden Informationen auszudrucken und aufzubewahren

(2) Systemanforderungen und Mitwirkungspflicht. Anforderungen an Hard- und Software beim Kunden sowie organisatorische Anforderungen und Mitwirkungspflichten des Kunden sind in den Service-Bedingungen geregelt.

5.4 Kundendaten

(1) Kundendaten. Die vom Kunden im Rahmen der Nutzung des Services eingegebenen und die dabei erzeugten und dem Kunden zurechenbaren Daten („Kundendaten“) stehen ausschließlich dem Kunden zu. pelo IT behandelt die Kundendaten vertraulich.

5.5 Mängelansprüche

(1) Mängelbeseitigung. Mängel des Service meldet der Kunde unverzüglich an pelo IT und erläutert die näheren Umstände des Zustandekommens. pelo IT oder Matrix42 werden den Mangel innerhalb angemessener Frist beseitigen. pelo IT und Matrix42 sind berechtigt, den Mangel durch eine Workaround-Lösung zu umgehen, wenn die Mangelursache selbst nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beseitigen ist und die Nutzbarkeit des Services nicht erheblich leidet.

(2) Service Levels. Etwaige Service Levels für die Mängelbeseitigung einzelner Services sind in der Service-Beschreibung geregelt.

(3) Anfängliche Unmöglichkeit. Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gemäß § 536a Abs. 1, Alt. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird ausgeschlossen.

5.6 Freistellung

(1) Pflicht zur Freistellung. Machen Dritte (einschließlich öffentliche Stellen) gegenüber pelo IT oder Matrix42 Ansprüche bzw. Rechtsverletzungen geltend, die auf der Behauptung beruhen, dass der Kunde gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen hat, insbesondere rechtswidrige Daten in den Service eingespielt oder den Service in wettbewerbswidriger oder sonst rechtswidriger Weise genutzt hat, so gilt Folgendes: Der Kunde wird pelo IT und/ oder Matrix42 von diesen Ansprüchen unverzüglich freistellen, pelo IT und/ oder Matrix42 bei der Rechtsverteidigung angemessene Unterstützung bieten und pelo IT und/ oder Matrix42 von den Kosten der Rechtsverteidigung freistellen.

(2) Voraussetzungen der Freistellungspflicht. Voraussetzung für die Freistellungspflicht nach dieser Ziffer 5.1, Absatz (1) ist, dass pelo IT oder Matrix42 den Kunden über geltend gemachte Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, keine Anerkenntnisse oder gleichkommende Erklärungen abgibt und es dem Kunden ermöglicht, auf Kosten des Kunden – soweit möglich – alle gerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen über die Ansprüche zu führen.